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Antrag Lagerfeuer - Gemeinde Pegestorf

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Auszug aus der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle vom 27.02.2025
 
§ 6
Offene Feuer im Freien

  • Das Anlegen und Unterhalten von offenen Feuern ist nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstückes, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Die Genehmigung ist 6 Werktage vor dem Entzünden des Feuers schriftlich zu beantragen. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Bei langanhaltender trockener Witterung und bei starkem Wind behält sich die Samtgemeinde Bodenwerder-Polle das Recht vor, etwaige Genehmigungen bis zu einem Tag vor Abbrennen des Feuers zu widerrufen.
 
  • Absatz 1 gilt nicht für das Benutzen von vorgesehenen Einrichtungen und Geräten zum Grillen.
 
  • Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen untersagt oder gestattet sind, fallen nicht unter diese Bestimmungen.
 
  • Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Als Brennmaterial darf nur unbehandeltes durchgetrocknetes Holz verwendet werden. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen oder Tiere im aufgeschichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.
 

 
Folgende Auflagen und Bedingungen sind zu beachten:
 
  • Das Brenngut (unbehandeltes und für ein Lagerfeuer geeignetes Holzmaterial) darf nur verbrannt werden, wenn es abgetrocknet ist und nur noch eine geringe Restfeuchte enthalt.
  • Das Verbrennen pflanzlicher Abfalle ist verboten.
  • Das Abbrennen des Feuers ist verboten   
-bei langanhaltender trockener Witterung
-bei starkem Wind
-auf moorigem Untergrund
-in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten         
  • Das Abbrennen des Feuers ist von einer erwachsenen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
  • Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen in Gang gesetzt oder unterhalten werden.
  • Durch den Rauch darf der Verkehr nicht behindert oder niemand mehr als nach den Umstanden unvermeidbar belästigt werden. Gefahrbringender Funkenflug darf ebenfalls nicht entstehen.
  • Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.
  • Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
  • Bei einsetzender Gefahrenlage ist sofort die Feuerwehr zu benachrichtigen.        

















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